Narrenverein Sumpfgeister e.V.
       seit 1968           

Satzung Narrenverein Sumpfgeister e.V. 

Vereinssatzung
Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *
www.sumpfgeister.de


Präambel
Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und
Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der
jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass
jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern
in gleicher Weise offensteht.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Narrenverein Sumpfgeister e.V., in der
Folge als der Verein bezeichnet.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Daisendorf. Er ist im Vereinsregister
des AG Überlingen unter Reg.-Nr. VR112 eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied im Alemannischen Narrenring (ANR) und
unterliegt den satzungsmäßigen Vorgaben dieses Verbandes.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Vereinszweck ist die Mitgestaltung des kulturellen Lebens im alemannischen Sprachraum, die Erhaltung traditioneller Kulturgüter,
insbesondere althergebrachter Fastnachtsbräuche.
Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:
• Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen wie z.B dem Dämmerschoppen, der Fußballmeisterschaft, dem
Dorffest, das Narrenbaumstellen, dem Narrenstüble
• Teilnahme an Veranstaltungen im alemannischen Kulturkreis (auch grenzüberschreitend)
• Aus- und Fortbildung der Mitglieder im Hinblick auf die althergebrachten Fastnachtsbräuche und für Funktionen im
Verein,
• Heranführung jugendlicher Mitglieder an die Traditionen des Brauchtums und deren Erziehung zu tolerantem, sozialem und
demokratischem Verhalten im Sinne unserer Gesellschaftsordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mittel des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer                                                                                                 Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
2. Der Verein besteht aus:
• ordentlichen Mitgliedern ab 16 Jahren (aktive und passive, mit
vollem Stimmrecht)
• Kinder und Jugendlichen Mitgliedern bis 16 Jahren (aktiv und
passiv, ohne Stimmrecht)
• Ehrenmitglieder, diese werden auf Vorschlag der Vorstandschaft
durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Beitrittserklärung nach vorgegebenem Muster an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei
beschränkt geschäftsfähigen Personen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zu unterzeichnen. Dieser
verpflichtet sich damit gleichzeitig zur Zahlung der satzungsmäßigen Geldforderungen des Vereins. Mit seiner Unterschrift gibt der
gesetzliche Vertreter auch die Zustimmung für die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Mitgliederrechte und –pflichten durch die von ihm
vertretene Person. Näheres hierzu ist in der Jugendordnung geregelt.
2.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Dem Antragsteller ist die Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Ein
Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist nicht gegeben.
4. Jedem aktiven Neumitglied wird eine Probezeit von einem Jahr auferlegt. Nach Ablauf dieser Probezeit entscheidet der
Vereinsausschuss über die Aufnahme als ordentliches Mitglied.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach
besten Kräften zu unterstützen und für seine Ziele einzutreten.
2. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, aufgeteilt in Erwachsenen und Kinderbeitrag. Näheres hierzu regelt die Finanz- und
Beitragsordnung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet die in der Finanz-und Beitragsordnung festgelegten Geld-Leistungen zu entrichten. Aktive
Mitglieder (bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter) sind verpflichtet eine private Haftpflichtversicherung für die Dauer der
aktiven Mitgliedschaft abzuschließen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch
• Tod
• Austritt aus dem Verein
• Streichung von der Mitgliederliste (Mitgliederdatei)
• Ausschluss aus dem Verein
2.Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung, die an den 1. Vorstand richten ist. Bei Minderjährigen ist zum Austritt die
Erklärung vom gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden (Entfernung aus der
Mitgliederdatei, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder sonst eindeutig
erkennen lässt, dass es an der Fortführung der Mitgliedschaft kein Interesse hat.
4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, so kann es durch Beschluss des Vorstandes ( mit einer
Zweidrittelmehrheit) vorläufig aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den vorläufigen Ausschluss ist dem
Betroffenen mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör (schriftlich oder mündliche
Äußerung) innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zugang des Beschlussschreibens zu gewähren. Wird die Frist von 6 Wochen
versäumt, ist der Ausschluss endgültig. Legt das Mitglied gegen den Beschluss fristgerecht Einspruch bei dem Vorstand ein, so entscheidet
über den endgültigen Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zum Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bis zur Endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte, Ämter und Funktionen. Die
Beitragspflicht bleibt bis zur endgültigen Entscheidung bestehen.

§ 8 Organe und Organisation des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
2. Die innere Organisation richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Narrengruppen und ggf. nach deren innerer Struktur. Für
die Gruppen sind derzeit Ordnungen vorhanden, die ihre Gültigkeit weiter behalten und mit der Satzung übereinstimmen müssen.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Versammlung aller Mitglieder des Vereins muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Sie soll spätestens 3 Monate
nach Beendigung der Fastnachtssaison stattfinden.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand durch Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung im örtlichen
Gemeindeblatt mit einer Frist von 2 Wochen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
5. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist nicht statthaft.
8. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
9. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschossen werden. Hierzu ist die Zustimmung der
nicht in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder schriftlich erforderlich, die innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist)
gegenüber dem Vorstand abgegeben werden muss.
10. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
11. Der Versammlungsleiter übt während der Versammlung das
Hausrecht aus.
12. Über die Mitgliederversammlung ist von einem anwesenden Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen und von 2
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
13. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge an den 1.
Vorsitzenden richten. Die Anträge müssen die Sache eindeutig bezeichnen und der Antragsteller muss einwandfrei erkennbar sein.
Unvollständige oder anonyme oder verspätet eingereichte Anträge werden nicht in die Tagesordnung aufgenommen.
14. Soll auf Anträge eine Beschlussfassung erfolgen, müssen alle Mitglieder über das örtliche Gemeindeblatt noch vor der
Versammlung vom Antrag und dessen Inhalt informiert werden. Ist dies nicht möglich, darf über den Antrag beraten, aber nicht
abgestimmt werden. Der Antrag ist dann auf die nächste Mitgliederversammlung zu verschieben und in die betreffende
Tagesordnung aufzunehmen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit
sie nicht dem Vorsitzenden oder dem Vorstand obliegen.
2.Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten
• Entgegennahme aller Geschäftsberichte über das vergangene Geschäftsjahres
• Entgegennahme des Berichts über die Kassenprüfung
• Entlastung des Kassiers
• Entlastung des Vorstands
• Festsetzung von Beiträgen, Gebühren, sonstigen Geldleistungen
• Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden
• Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer
• Satzungsänderungen (2/3-Mehrheit)
• Bestätigung von Vereinsordnungen
• Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes ohne Aussprache nach vorherigem Sachvortrag durch ein
Vorstandsmitglied
• Auflösung des Vereins – nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
• Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat das Recht jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es zwingend erfordert oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und mit eingehender Begründung dies vom Vorstand verlangt.
3. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist
von 2 Wochen wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung über das Gemeindeblatt einzuladen.
4. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die
Tagesordnungspunkte behandelt, derentwegen die Einberufung erfolgt ist.
5. Anträge vor oder während der Versammlung sind unzulässig.
6. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die Bestimmungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er besteht aus:
• Engerer Vorstand:
Ø 1. Vorsitzender
Ø 2. Vorsitzender (Stellvertreter)
Ø Schatzmeister
Ø Schriftführer
Ø Häswart
Ø 1. Jugendleiter
Ø Festwirt
• Erweiterter Vorstand:
Ø Gruppenleiter Sumpfgeister
Ø Gruppenleiter Weihermännle
Ø 2. Jugendleiter (Stellvertreter)
2. Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein.
3. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden. Scheidet während des Vereinsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so hat der Vorstand das Recht kommissarisch
ein Vereinsmitglied für die restliche Amtsdauer einzuberufen.
4. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse berufen.
5. Über den Verlauf der Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Ersten Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
6. Die Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt.

§ 13 Amtsdauer
1. Der 1. Vorsitzende und alle anderen Funktionsträger werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei ist der zeitlich versetzte
Wahlmodus (siehe Wahlordnung) einzuhalten. Näheres regelt die Wahlordnung.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt
3. Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, so übernimmt sein Stellvertreter bis zu einer von ihm einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung oder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dessen Aufgaben. Treten beide
Vorstandsmitglieder (Außenvertreter gem. § 26 BGB) von ihren Ämtern zurück, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
gem. § 11 der Satzung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Wahl eines neuen Vorstands zur Sicherung                                                      der Außenvertretung gem. § 26 BGB ist.

§ 17 Kassenprüfer
1. Zur Prüfung der Finanzen sind 2 Kassenprüfer für die Amtsdauer von jeweils 2 Jahren zu wählen.
2. Die Kassenprüfer dürfen keine weitere Funktion im Verein ausüben.
3. Näheres regelt die Wahlordnung und die Finanz-und Beitragsordnung.

§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu
diesem Zweck einberufen wird.
2. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen im örtlichen Gemeindemitteilungsblatt und schriftlich einzuladen.
3. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.
4.Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht dessen Vermögen auf die Gemeinde
des letzten Vereinssitzes mit der Auflage über, dieses Vermögen entweder selbst unmittelbar und ausschließlich für die Mitgestaltung
des kulturellen Lebens im alemannischen Sprachraum nach dieser Satzung zu verwenden, oder einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft mit den gleichen Auflagen zu übertragen.
5. Der Vereinsvorstand (nach § 26 BGB) hat die Auflösung des Vereins unverzüglich dem Amtsgericht mitzuteilen. Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindet.

§ 19 Inkrafttreten
1. Beschlossen in der (AO)Mitgliederversammlung am 10. Juni 2015
2. Die Neufassung der Vereinssatzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
1.Vorsitzende 2.Vorsitzende Schriftführer(in)